<b>Reinhard Göddemeyer: Stalking und kein Ende.</b>
Unsere Stalker geben nicht auf. Die letzten von uns gegen unsere Stalker erstrittenen Urteile haben diese ganz offensichtlich zu neuen Aktivitäten erweckt. Am 22.2.13 sind weitere Urkundenfälschungen un Internetseiten im Internet aufgetaucht, in denen Reinhard Göddemeyer, Wolfgang Firchau, Friedel Niesmann, Ute Scheel, Uwe Schmidt und weitere Personen verleumdet werden. Danach sollen Reinhard Göddemeyer und Wolfgang Firchau jetzt auch zusätzlich im Internet als Viagra - Importeure , auftreten und diese Potenzmittel in grossem Stile vertreiben. Wer Angaben zu den Urhebern machen kann möge das bitte machen und die Informationen an die Antistalkingliga weitergeben.
Ihr Reinhard Göddemeyer
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Freie Meinungsäusserung oder unzulässige Schmähkritik ?
LG DÜSSELDORF · URTEIL VOM 13. MAI 2009 · AZ. 12 O 452/08
TENOR
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2009
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten werden den Antragsgegnern auferlegt.
TATBESTAND
Der Antragsteller erwarb im Jahre 2004 mehrere tausend Aktien der Antragsgegnerin zu 1), der in den USA ansässigen xx Inc. mit Sitz in Las Vegas/Nevada/USA. Der Antragsgegner zu 2) ist Chief Executive Officer der Antragsgegnerin zu 1) und Initiator ihres Anlagemodells. Der Antragsgegner zu 3) ist deren Mitarbeiter und Pressesprecher.
Die Antragsgegnerin zu 1), die in Düsseldorf unter der Anschrift "xxx" eine deutsche Zweigniederlassung unterhält, ist eine seit ca. 2002 auf dem Markt tätige Publikumsgesellschaft, welche durch Veräußerung von Aktien bis Mitte 2007 ein Kapital von über 42.000.000,00 US Dollar eingesammelt hat. Sie ist u.a. beteiligt an der xxx GmbH & Co. 1. xx Fonds AG, die wiederum Eigentümerin einer Fischzuchtanlage im ostdeutschen Demmin ist.
Der Antragsteller ist auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 22.09.2005 zum "Aktionärsbeirat" gewählt worden. Diese Aufgabe, die unter anderem darin besteht, als Schnittstelle zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und ihren Organen und den Aktionären zu fungieren, nimmt er engagiert wahr. In diesem Zusammenhang wurden ihm über dreißig auf die Antragsgegnerin zu 1) und ihre Organe bezogene in einer e-Mail vom 30.07.2007 enthaltene Behauptungen untersagt (LG Wuppertal 4 O 389/07 = I - 19 U 31/07 OLG Düsseldorf).
Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Antragsgegner sind interne gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die auf einer Gesellschafterversammlung der xxx GmbH & Co. KG 1. xx Fonds KG, die am 21.07.2008 in Berlin stattgefunden hat, eskalierten. Im Anschluss kam es im Internet zu verschiedenen - auch den Antragsteller betreffenden - Veröffentlichungen im sogenannten "xxx Blog" (Anlage K 1 zur Antragsschrift) sowie in den Internetportalen "xxx", "www.xxxonline.de" und "xx" (Anlagen K 2, K 3 und K 4).
Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.10.2008 erwirkt. Mit dieser ist den Antragsgegnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt worden zu behaupten/ oder zu verbreiten,
a) dass der Antragsteller am 22.07.2008 an einem bewaffneten Raubüberfall auf die XXX Aquakulturanlagen, an einem Überfall/Einbruch oder an einem Überfall auf die xxx Störfarm in Demmin beteiligt gewesen sei,
b) dass der Antragsteller einer mafia-ähnlichen Bande angehörte, die die Störfarm in Demmin angegriffen habe,
c) dass der Antragsteller an einer illegalen Sitzung in Berlin am 21.07.2008 teilgenommen und/oder dass diese Sitzung in Berlin dazu gedient habe, dem kriminellen Verhalten der beteiligten Personen, u.a. dem des Antragstellers, nach außen einen rechtmäßigen Charakter zu verleihen,
d) dass der Antragsteller eine Verleumdungskampagne gegen xxx, den Vorstandsvorsitzenden der xxx Inc. gestartet und er versucht habe, ihn zu erpressen,
e) dass der Antragsteller an einem Betrugsversuch zum Nachteil von xxx beteiligt gewesen sei,
f) dass der Antragsteller einer Bande von verkrachten Existenzen und kriminellen Elementen angehörte, die sich zusammengeschlossen habe, um sich auf Kosten von xxx zu bereichern,
g) dass der Antragsteller dem Kern einer - nun auf 14 Personen (plus drei abgerichteten Wachhunden) angewachsenen - Verschwörergruppe angehörte, die am 22.07.2008 versucht habe, die Aquakulturanlage der xx gewaltsam im Handstreich zu übernehmen und die sich regelrecht wie militärische Besatzer aufgeführt habe,
h) dass der Antragsteller an einer Verschwörung beteiligt und bei der Besetzung der Aquakulturanlage persönlich anwesend gewesen sei,
i) dass der Antragsteller zu diesen kriminellen Verschwörern gehörte und Mitglied dieser kriminellen Bande wäre und sich diese organisierte Kriminalität bis in Behörden in Ost und West hinein verfolgen ließe.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragssteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind zunächst der Ansicht, es fehle an ihrer Passivlegitimation. Allein die US-Hauptniederlassung der Antragsgegnerin zu 1) verantworte die streitigen Äußerungen, nicht eine "Niederlassung Düsseldorf" der Antragsgegnerin zu 1). Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Antragsteller nutze seine - statuarisch nicht vorgesehene - Rolle als Aktionärsbeirat dazu, offen beleidigende und kreditschädigende Äußerungen in großem Umfang zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1) und 2) aufzustellen und über diese gegenüber den Aktionären herzuziehen. Ein erster Gipfel sei anlässlich der E-Mail vom 30.06.2007 erreicht worden, welche Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Wuppertal 4 0 389/07 gewesen sei. Im Sommer 2008 sei dann anlässlich der Gesellschafterversammlung seitens der Treuhänderin, der xxx Treuhand GmbH, namentlich ihres Geschäftsführers Herrn xx, und der Gruppe um den Antragsteller versucht worden, die Leitungsmacht innerhalb der xx GmbH & Co. 1. xx Fonds KG an sich zu bringen, in diesem Kontext sei auch die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2008 zu sehen. Diese Sitzung sei als Gesellschafterversammlung aber unrechtmäßig, also illegal gewesen, alle dort gefassten Beschlüsse seien - so die Antragsgegner unwidersprochen - nichtig, was zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt worden sei durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (10 O 33/08) vom 06.11.2008, auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung der xxx GmbH & Co.1. xxx Fonds KG in Demmin am 29.08.2008 seien alle am 21.07.2008 gefassten Beschlüsse aufgehoben worden.
Im Anschluss an diese Gesellschafterversammlung (21.07.2008) sei dann eine Art "Delegation" dieser Versammlung zu der Betriebsstätte der xxx Gruppe in Demmin, namentlich der Störfarm, gefahren und habe versucht, diese in ihren Besitz zu bringen. Hierbei habe sie sich der Polizei und "scharfer " Hunde bedient, die Schlösser durch einen Schlüsseldienst austauschen lassen und die dort anwesenden Mitarbeiter des Grundstückes verwiesen. Der Antragsteller trage für diese Geschehnisse in der Betriebsstätte die volle (Mit-) Verantwortung. Er sei mitnichten jene unbescholtene und angeblich gesundheitlich angeschlagene Person, die er wider besseres Wissen Glauben machen wolle. Gegen ihn werde auch im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz wegen Insolvenzdelikten ermittelt.
Bei den streitigen Äußerungen handele es sich zudem um wahre Tatsachenbehauptungen beziehungsweise um zulässige Werturteile.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien vom Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
GRÜNDE
Die einstweilige Verfügung war aufgrund des Widerspruchs der Antragsgegner auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
I. Die Passivlegitimation aller drei Antragsgegner ist gegeben.
Antragsgegnerin zu 1) ist die US-amerikanische Gesellschaft xxx Inc. Deren Hauptniederlassung befindet sich unstreitig in Las Vegas/USA. Da sie jedenfalls den Schein einer ständig betriebenen und auf eine gewisse Dauer errichteten Geschäftsstelle bei Vorhaltung einer hinreichenden Organisation zur Aufrechterhaltung des von ihr betriebenen Gewerbes gesetzt hat, kann der Antragsteller sie am Sitz ihrer selbständigen deutschen Niederlassung in Düsseldorf gemäß § 21 ZPO in Anspruch nehmen. Da die Zweigniederlassung ausweislich des Impressums der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen unter "Niederlassung Deutschland" bzw. "Niederlassung Europa" firmiert hat und gegenteiliges nicht vorgebracht worden ist, kann angenommen werden, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit selbständig war. Die Niederlassung in Düsseldorf begründet neben der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGHZ 109,29 ff.).
Der Antragsgegner zu 2) ist nach eigenem Vortrag Chief Executive Officer der Antragsgegnerin zu 1) und verantwortet somit, nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag im Einklang mit dem Recht des Staates Nevada/USA, deren gesamtes geschäftliches Handeln. Im Impressum des xx Blogs (Anlage B 1) ist der Antragsgegner zu 2) zudem als verantwortliche Person genannt.
Der Antragsgegner zu 3) verantwortet jedenfalls die Pressemitteilungen gemäß Anlagen K 2, K 3 und K 4. Darin wird er als "Pressesprecher" beziehungsweise "Pressekontakt" der xx Inc. Niederlassung Europa, Berliner Allee 44 in Düsseldorf bezeichnet.
II. Dem Antragsteller steht gegenüber den Antragsgegnern aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Grundgesetz, 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist.
Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich weder um - nachweislich wahre - Tatsachenbehauptungen noch um - zulässige - Werturteile und/oder Meinungsäußerungen.
Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis beziehungsweise einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Dem gegenüber ist eine Aussage dann als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt: Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).
Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem solchen Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830 ff.).
Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt und die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand deshalb prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil darstellt (BGH NJW 2005, 2080). Auch dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus.
Keine der verfahrensgegenständlichen Äußerungen stellt sich demnach als reine Tatsachenbehauptung dar. Ausgehend von ihrem jeweiligen Wortlaut ist unter Berücksichtigung des Gesamtinhaltes, so wie er sich aus den verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen ergibt, und der überwiegend unstreitigen Begleitumstände festzustellen, dass nicht die bloße Schilderung realer Vorkommnisse sondern deren bewertende Wiedergabe stattfindet. Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Äußerungen gemäß a) bis i) des Beschlusses vom 06.10.2008 von Meinungsäußerungen mit tatsächlichen Elementen auszugehen. Die Behauptungen haben überwiegend durchaus einen tatsächlichen Inhalt, da sie in geringem Umfang überprüfbare Angaben enthalten. Der tatsächliche Gehalt der Aussagen steht allerdings derart im Hintergrund, dass für das Verständnis der Gesamtäußerung der wertende Anteil maßgeblich ist. Andererseits stellen sich die Äußerungen auch nicht als reine Werturteile dar, da sie - wenn auch einen substanzarmen - Tatsachengehalt aufweisen.
Durch die Äußerungen wird der in den Veröffentlichungen namentlich erwähnte Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 1 GG. Dieser Eingriff ist auch widerrechtlich.
Dies folgt allerdings nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen. Denn da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, reicht der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich genommen nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, ob der Eingriff befugt war oder nicht und zwar unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Handelnden und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller die Äußerungen nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur Werturteile sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845). Die Richtigkeit oder aber Unrichtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann aber im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte eine Rolle spielen. Enthält eine Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen. Auch in diesem Fall ist indes zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechtes herabsetzen und so auf die Meinungsäußerungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (LG Düsseldorf AfP 2005, 556). Liegt Mehrdeutigkeit einer Äußerung vor, so ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Deutungsvariante zugrundezulegen, die eine Persönlichkeitsverletzung begründen könnte (BVerfG NJW 2006, 207). Denn der Äußernde hat die Möglichkeit der Richtigstellung.
Hier ist - wie erwähnt - festzustellen, dass trotz der enthaltenen tatsächlichen Elemente die - rechtliche - Bewertung der Vorkommnisse deutlich im Vordergrund steht. So führt etwa ein Abstellen darauf, dass der Antragsteller mit anderen Personen am 22.07.2008 die Fischfarm in Demmin aufgesucht hat, bei der Ermittlung des Aussageinhaltes nicht weiter. Für das Verständnis der Äußerungen ist vielmehr der bewertende Anteil maßgeblich, also zum Beispiel, dass die Antragsgegner den Vorfall als "Überfall/Einbruch" und "Angriff" bezeichnet haben. Überdies ist im Sinne der Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes der Begriff der Meinung weit zu fassen.
Die Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die - im Grundsatz zulässige - abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigungen darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch ausfällig sein. Eine Schmähkritik liegt zwar nicht schon dann vor, wenn überzogene Kritik an einer Person geäußert wird, dies ist im Prinzip hinzunehmen, wohl aber dann, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (BVerfGNJW 2008, 749).
Von solchen die Sachauseinandersetzung verlassenden Äußerungen ist vorliegend auch und gerade unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern ausführlich geschilderten internen gesellschaftsrechtlichen Konflikte auszugehen.
Dass der Antragsteller am 22.07.2008 an einem "bewaffneten Raubüberfall" auf die Störfarm in Demmin beteiligt war, muss er als öffentlich geäußerte Behauptung auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Artikel 5 Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Das gleiche gilt für die Behauptung, er sei an einem Überfall/Einbruch oder an einem Überfall auf die Störfarm beteiligt gewesen. Zu den Schranken von Artikel 5 GG gehört auch das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Artikel 1, 2 GG. Zu diesem wiederum gehört sein Recht auf Achtung der persönlichen Ehre und seines öffentlichen Ansehens. Dieses wird dadurch, dass behauptet wird, er begehe dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnende Straftaten, beeinträchtigt.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter ist zwar auch zu berücksichtigen, dass die Meinungsäußerung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage stärkeren Schutz genießt als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Jedoch kann hier schon nicht festgestellt werden, dass die Vorfälle tatsächlich weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt geworden sind.
Die Vorkommnisse vom 22.07.2008 haben das Interesse der Öffentlichkeit wahrscheinlich insoweit geweckt, als sie entweder Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) oder sonstige interessierte Geldanleger sind. Auch sind sie nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegner über die verfahrensgegenständlichen Publikationen hinaus Gegenstand von Veröffentlichungen in der örtlichen Presse gewesen. Dies reicht aber zur Begründung eines stärkeren Schutzbedürfnisses auf Seiten der Antragsgegner nicht aus, zumal es im Kern um interne gesellschaftsrechtliche Konflikte geht. Zudem überschreiten die Äußerungen der Antragsgegner das, was der Antragsteller im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung hinzunehmen hätte.
Dies gilt gleichermaßen für die Äußerung unter b). Bei der Behauptung, der Antragsteller gehöre einer "mafia-ähnlichen Bande" an, handelt es sich um eine reine Herabsetzung seiner Person, die er nicht hinzunehmen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller bewege sich im Bereich der organisierten Kriminalität, was in der Äußerung unter i) auch ausdrücklich behauptet wird. Dies ist, verbunden mit der Formulierung "Angriff auf die Störfarm" ein schwerer Vorwurf, der geeignet ist, das Bild des Antragstellers in der interessierten Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Er nimmt die Aufgabe eines sogenannten Aktionärsbeirates wahr und ist als solcher, ebenso wie die Organe der Antragsgegnerin zu 1), in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Kapitalanleger ihm Vertrauen entgegenbringen.
Dass die Gesellschafterversammlung am 21.07.2008 nicht in Einklang mit gesellschaftsrechtlichen Vorschriften stattgefunden hat, macht sie nicht zu einer "illegalen Sitzung". Schon gar nicht rechtfertigen die seitens der Antragsgegner vorgebrachten Umstände die Behauptung, diese Sitzung habe dazu gedient, dem kriminellen Verhalten der beteiligten Personen nach außen einen rechtmäßigen Charakter zu verleihen. Auch bei diesen Äußerungen steht die Herabsetzung und Diffamierung der Person des Antragstellers im Vordergrund, wenn sie nicht sogar das eigentliche Motiv für die Äußerungen ist. Ein berechtigtes sachliches Interesse ist nicht erkennbar.
Mit den Äußerungen unter d) und e), nämlich "der Antragsteller habe eine Verleumdungskampagne gegen den Antragsgegner zu 2) gestartet und versucht, diesen zu erpressen" und, "der Antragsteller sei an einem Betrugsversuch zum Nachteil von xx beteiligt gewesen", wird wiederum der Vorwurf erhoben, der Antragsteller begehe schwere Straftaten. Beide Vorwürfe sind geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Aktionären, zu schmälern und das in ihn gesetzte Vertrauen zu erschüttern. Beiden Behauptungen fehlt es an jeder tatsächlichen Substanz, so dass auch hier die Einschätzung gerechtfertigt ist, dass es allein um die Diffamierung des Antragstellers geht.
Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, der Antragsteller gehöre einer Band von "verkrachten Existenzen und kriminellen Elementen an, die sich zusammengeschlossen haben, um sich auf Kosten von zu bereichern". Die Äußerung beschränkt sich ihrem Inhalt nach auf die bloße Herabwürdigung des Antragstellers und ist ohne jeden Informationsgehalt.
Auch die Behauptungen, "der Antragsteller gehöre dem Kern einer - nun auf 14 Personen (plus 3 abgerichtete Wachhunden) angewachsenen - Verschwörergruppe an, die am 22.07.2008 versucht habe, die Aquakulturanlage der xx gewaltsam im Handstreich zu übernehmen und die sich regelrecht wie militärische Besatzer aufgeführt habe", sowie "der Antragsteller sei an einer Verschwörung beteiligt gewesen und bei der Besetzung der Aquakulturanlage persönlich anwesend gewesen", sind angesichts der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechtes des Antragstellers andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass auch diese Behauptungen zu Recht untersagt worden sind. Der Begriff der Verschwörung ist negativ belegt, die überdies in militärisch anmutendem Sprachjargon erhobenen Vorwürfe dienen der Herabwürdigung und Diffamierung des Antragstellers.
Dies gilt schließlich auch für die Behauptung, "der Antragsteller gehöre zu diesen kriminellen Verschwörern und sei Mitglied dieser kriminellen Bande, wobei sich diese organisierte Kriminalität bis in Behörden in Ost und West hinein verfolgen ließe". Der Vorwurf der Teilnahme an einer kriminellen Verschwörung und Mitgliedschaft in einer der organisierten Kriminalität zuzuordnenden Gruppierung wiegt schwer und ist geeignet, das Ansehen des Antragstellers negativ zu beeinflussen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu erschüttern.
Vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist auszugehen. Diese wird bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts indiziert. Dass sie die verfahrensgegenständlichen Äußerungen nicht weiter aufstellen wollen, haben die Antragsgegner nicht dargetan. Die Kammer hat überdies mit Beschluss vom 25.02.2009 die Antragsgegner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt, da sie dem gerichtlichen Verbot gemäß Beschluss vom 06.10.2008 zuwidergehandelt haben.
III. Ein Verfügungsgrund war gegeben, die Veröffentlichungen sind offenbar Ende Juli beziehungsweise im August 2008 im Internet veröffentlicht worden. Der Antragsteller hat den Antrag am 19.09.2008 eingereicht, §935 ZPO.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf § 91 Abs. 1, ZPO.
Streitwert: 30.000,00 € (es entfallen auf jeden Antragsgegner je 10.000,00 €).
LG DÜSSELDORF · URTEIL VOM 13. MAI 2009 · AZ. 12 O 452/08
http://openjur.de/u/134605.html
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Wer ist verantwortlich, wenn Internetnutzer über Beleidigungen oder Falschdarstellungen Persönlichkeitsrechte verletzen, sie ihre Internet-Seite aber im Ausland haben? Der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof haben nun zwei Urteile gefällt, die internationalen Klagen in Deutschland den Weg frei machen.
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In einigen ähnlich gelagerten Fällen haben es die von uns eingeschalteten Rechtsanwälte ebenfalls geschafft die Suchmaschinentreffer löschen zu lassen.
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Redaktion
Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Voraussetzung für die Störerhaftung eines Hostproviders i.R.e. Unterlassungsanspruchs gegen die Verbreitung von Äußerungen eines Dritten in einem Blog Gericht: BGH Datum: 25.10.2011 Aktenzeichen: VI ZR 93/10 Verfahrensgang: 1. LG Hamburg - 22.05.2009 - AZ: 325 O 145/08 2. OLG Hamburg - 02.03.2010 - AZ: 7 U 70/09 3. BGH - 25.10.2011 - AZ: VI ZR 93/10 Amtlicher Leitsatz: ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. ZUM-RD 2012, 82-85 Rechtsgrundlagen: § 823 Abs. 1 BGB § 1004 BGB Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB § 32 ZPO Verfahrensgang: 1. LG Hamburg - 22.05.2009 - AZ: 325 O 145/08 2. OLG Hamburg - 02.03.2010 - AZ: 7 U 70/09 3. BGH - 25.10.2011 - AZ: VI ZR 93/10 Amtlicher Leitsatz: ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 ___________________________________________________________________________________ a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. ___________________________________________________________________________________ b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. ___________________________________________________________________________________ c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist. ___________________________________________________________________________________ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: ___________________________________________________________________________________ Tenor: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand 1 Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m....blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch. 2 Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft. 3 Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfü- gung. ___________________________________________________________________________________ Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier ... F... ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S..., im Frühjahr 20 00 hat das Institut Herrn F...s Firmen... Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, ... gesperrt und eingezogen. Begründung: F... nützte diese Visa -Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach 'manchen Situationen nicht gewachsen.' Honi soit qui mal y pense!" 5 Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Behauptung zu verbreiten: "F... nützte diese Visa -Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung. 6 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden. ___________________________________________________________________________________Entscheidungsgründe I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergeleitet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F... nützte diese Visa -Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen..." auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S... zur Begleichung einer Sex -Club-Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals Sex-Club-Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S... der Firma C... niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Lö- schung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen, und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsachenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers. ___________________________________________________________________________________ I I . 8 Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Ant ___________________________________________________________________________________ 9 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. ___________________________________________________________________________________ 10 1 . Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung ___________________________________________________________________________________ 11 Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend). ___________________________________________________________________________________ 12 Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der Blog-Überschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen. ___________________________________________________________________________________ 13 2 . Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü- fen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.). __________________________________________________________________________________ 14 a ) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71). __________________________________________________________________________________ 15 b ) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat. __________________________________________________________________________________ 16 a a ) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen. __________________________________________________________________________________ 17 b b ) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll. __________________________________________________________________________________ 18 3 . Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden. __________________________________________________________________________________ 19 a ) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Verstei- gerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - Internet-Versteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz). __________________________________________________________________________________ 20 b ) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat. __________________________________________________________________________________ 21 a a ) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen. ___________________________________________________________________________________ 22 b b ) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN). ___________________________________________________________________________________ 23 c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe. ___________________________________________________________________________________ 24 a a ) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteige- rung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L'Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm). 25 b b ) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten: __________________________________________________________________________________ 26 Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. ___________________________________________________________________________________ 27 Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. ___________________________________________________________________________________ 28 d ) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden. ___________________________________________________________________________________ 29 Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen. ___________________________________________________________________________________ 30 Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben. ___________________________________________________________________________________ 31 Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren. III. 32 Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen. G a l k e Z o l l W e l l n e r D i e d e r i c h s e n S t ö h r
__________________________________________________________________________________________
BGH Urteil "Google"
Grundsatzurteile zum Internet-RechtKlagen in Deutschland lohnt sich
Wer ist verantwortlich, wenn Internetnutzer über Beleidigungen oder Falschdarstellungen Persönlichkeitsrechte verletzen, sie ihre Internet-Seite aber im Ausland haben? Der Bundesgerichtshof und der Europäische Gerichtshof haben nun zwei Urteile gefällt, die internationalen Klagen in Deutschland den Weg frei machen.
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Redaktion
Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Voraussetzung für die Störerhaftung eines Hostproviders i.R.e. Unterlassungsanspruchs gegen die Verbreitung von Äußerungen eines Dritten in einem Blog Gericht: BGH Datum: 25.10.2011 Aktenzeichen: VI ZR 93/10 Verfahrensgang: 1. LG Hamburg - 22.05.2009 - AZ: 325 O 145/08 2. OLG Hamburg - 02.03.2010 - AZ: 7 U 70/09 3. BGH - 25.10.2011 - AZ: VI ZR 93/10 Amtlicher Leitsatz: ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. ZUM-RD 2012, 82-85 Rechtsgrundlagen: § 823 Abs. 1 BGB § 1004 BGB Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB § 32 ZPO Verfahrensgang: 1. LG Hamburg - 22.05.2009 - AZ: 325 O 145/08 2. OLG Hamburg - 02.03.2010 - AZ: 7 U 70/09 3. BGH - 25.10.2011 - AZ: VI ZR 93/10 Amtlicher Leitsatz: ZPO § 32; EGBGB Art. 40 Abs. 1 Satz 2; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 ___________________________________________________________________________________ a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. ___________________________________________________________________________________ b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann. ___________________________________________________________________________________ c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist. ___________________________________________________________________________________ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: ___________________________________________________________________________________ Tenor: Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt worden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand 1 Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m....blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch. 2 Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft. 3 Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfü- gung. ___________________________________________________________________________________ Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier ... F... ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S..., im Frühjahr 20 00 hat das Institut Herrn F...s Firmen... Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, ... gesperrt und eingezogen. Begründung: F... nützte diese Visa -Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach 'manchen Situationen nicht gewachsen.' Honi soit qui mal y pense!" 5 Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Behauptung zu verbreiten: "F... nützte diese Visa -Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung. 6 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklagten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden. ___________________________________________________________________________________Entscheidungsgründe I. 7 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergeleitet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F... nützte diese Visa -Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen..." auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S... zur Begleichung einer Sex -Club-Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals Sex-Club-Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S... der Firma C... niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Lö- schung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen, und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsachenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers. ___________________________________________________________________________________ I I . 8 Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Ant ___________________________________________________________________________________ 9 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. ___________________________________________________________________________________ 10 1 . Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung ___________________________________________________________________________________ 11 Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend). ___________________________________________________________________________________ 12 Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der Blog-Überschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen. ___________________________________________________________________________________ 13 2 . Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prü- fen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.). __________________________________________________________________________________ 14 a ) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71). __________________________________________________________________________________ 15 b ) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat. __________________________________________________________________________________ 16 a a ) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen. __________________________________________________________________________________ 17 b b ) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll. __________________________________________________________________________________ 18 3 . Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden. __________________________________________________________________________________ 19 a ) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Verstei- gerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - Internet-Versteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz). __________________________________________________________________________________ 20 b ) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat. __________________________________________________________________________________ 21 a a ) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen. ___________________________________________________________________________________ 22 b b ) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN). ___________________________________________________________________________________ 23 c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe. ___________________________________________________________________________________ 24 a a ) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteige- rung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L'Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm). 25 b b ) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten: __________________________________________________________________________________ 26 Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. ___________________________________________________________________________________ 27 Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. ___________________________________________________________________________________ 28 d ) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden. ___________________________________________________________________________________ 29 Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen. ___________________________________________________________________________________ 30 Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben. ___________________________________________________________________________________ 31 Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren. III. 32 Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen. G a l k e Z o l l W e l l n e r D i e d e r i c h s e n S t ö h r
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