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Donnerstag, 6. September 2012
Die deutsche Rechtsordnung
Die deutsche Rechtsordnung sieht eigentlich vor, dass sich die deutschen Bürger auch an die Gesetze halten.
Ebenso sieht sie vor, dass deutsche Bürger, wenn sie einmal zu irgendetwas verurteilt worden sind, sich auch an die Urteile halten.
Soweit die Theorie !
Nur was macht man mit Tätern, die sich einfach nicht an die deutsche Rechtsordnung und an deutsche Urteile halten ?
Die sich einfach um NIX mehr scheren, die aus lauter Frust mit sich selbst und wohl auch mit der deutschen Justiz abgeschlossen haben - koste es was es wolle ?
Die auch dazu bereits sind notfalls weitere Urteile in Kauf zu nehmen ?
Das Internet gibt derartigen Tätern viel Spielraum - man kann ja schnell neue Seiten, Foren, Gästebücher oder ganze Pranger einrichten, um anderen Menschen auf Deutsch gesagt auf den Sack zu gehen.
Das Internet machts möglich, es ist ja so schön anonym.
Aber Achtung:
Das gilt auch für die Opfer !
Und warum sollte man als Opfer den Spiess nicht einfach umdrehen ?
Der Täter kann, wenn er namentlich bekannt ist, in gleicher Art und Weise abgestraft werden.
Recht ist ihm das sicherlich nicht, wenn er beim googeln des eigenen Namens dann auf diese negativen Einträge trifft.
Aber wie heisst es so schön in der Bibel: Auge um Auge - Zahn um Zahn !
Alle Internet-Stalker sollten diesen Aspekt bedenken, ehe sie sich im Internet austoben.
Natürlich besteht die Gefahr, daß der Stalker das dann wiederum mit Angriffen beantwortet, daß die ganze Angelegenheit sich hochschaukelt, aber was solls, seine Angriffe gab es auch schon früher, auf einen mehr oder weniger kommt es dann auch nicht mehr an.
Wie z.B. bei dem deutschen Ober-Stalker Knut-Willi Schlanert aus Berlin.
Wenn der so weitermacht wird er noch zur Witzfigur des Jahres vorgeschlagen.
Oder auch wie z.B. bei Uwe Schmidt aus Leverkusen -Opladen, Humboldstr. 42.
Herr Uwe Schmidt leistet im Moment im Netz einiges, mit fast 20 Eintragungen ist er einer der Hauptschreiber des bekannten Ganovenregisters. Daß er sich dadurch selbst als Internetganove abstempelt ist ihm scheinbar egal.
Ok, seine Opfer können damit leben, aber durch die Gegenveröffentlichungen wird sichergestellt, dass dieser gute Uwe Schmidt auch seinen Internetspass bekommt.
Bei dieser Art von Internet-Auseinandersetzung stellt sich natürlich die Frage, wie das am Ende alles ausgehen wird ?
Muss Uwe Schmidt vielleicht auch vor Gericht, vielleicht sogar wegen der an den Tag gelegten Geisteshaltung auch zum Psychater ?
Vielleicht erleidet er deshalb nur Einkommensverluste, aber vielleicht nimmt er das alles gerne in Kauf ?
Auch ok, aber dann sollte er auch wissen, dass es jetzt erst alles am Anfang steht.
Geschädigtengemeinschaft Schlanert / Schmidt
Reinhard Göddemeyer
Psychatrie - Täterin eingewiesen
Psychatrie
Wie das ZDF heute mitteilte wurde am Landgericht Bochum eine psychisch gestörte Frau wegen gutachterlich festgestellter Wahnvorstellungen auf unbestimmte Dauer in die Psychatrie eingewiesen.
Die Frau hatte sich auch immer als "Opfer" gesehen, hatte sich auch in einem "Krieg" gesehen und aus Ihrer krankhaften Sicht heraus waren die eigenen Angriffe immer Verteidigungshandlungen.
Sie hatte ebenfalls jahrelang die eigenen Nachbarn in ihrem Umfeld belästigt, jahrelang waren die einzelnen Strafanzeigen nicht zusammengefasst worden, sie landeten immer bei verschiedenen Dezernaten, die Verfahren waren daher immer wieder eingestellt worden.
Erst auf energisches Betreiben einer Bochumer Anwaltskanzlei wurden die Verfahren zusammengefasst, so daß es auch letztendlich zu einer Anklage kam.
Montag, 3. September 2012
Werbung
Ab heute startet unser Portal eine neue Banner-Werbeaktion. Wir bieten allen Neukunden in der Zeit vom 09.09.2012 bis 18.09.2012 die Möglichkeit, für drei Monate einen Banner zu schalten. Gezahlt hingegen werden nur zwei Monate. D.h. zwei Monate zahlen, drei Monate schalten! Preis : 100 EURO
Die Aktion gilt nur für Neukunden und gilt solange der Vorrat reicht bzw. entsprechende Bannerplätze zur Verfügung stehen. Pro Seite werden maximal 3 Banner eingebaut.
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Tagestipp: dortmund-elektrisiert.de
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Wenn Googeln für Stalker Schmidt zum Alptraum wird
Wenn Googeln für Stalker Schmidt zum Alptraum wird
Irgendwann wurde Googeln für den Stalker Udo S. zum Alptraum. Jedes Mal, wenn der Buchhalter seinen Nachnamen in die Suchmaschine eingab, erwarteten ihn Diffamierungen und Beschimpfungen. Einige seiner Opfer hatten den Spiess umgedreht und unterstellten ihm in unzähligen Foren im Internet Meinungen, die er nie geäußert hatte. So sehr S. auch versuchte, seinen guten Ruf zu retten - gegen die schlichte Masse der Netz-Kommentare war er machtlos.
„Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.“
„Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.“
Er hatte sich nach jahrelanger Abwesenheit wieder in Deutschland niedergelassen. In seinem krankhaften Wahn hatte er zunächst noch recht vorsichtig damit begonnen im Forum-Prinz seine Verleumdungen zu posten, im Laufe der Zeit erweiterte er seine Tätigkeit als Internetpublizist auf weitere Foren und auch auf das Ganovenregister. Zusätzlich legte er eigene Internetpranger über die von ihm gehassten Personen an. Er wurde immer dreister und unverschämter. Obwohl die Polizei gegen ihn ermittelt hört er nicht auf.
Deshalb: „Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.“
Deshalb: „Die ich rief, die Geister, / Werd’ ich nun nicht los.“
Niederlande : Höchststrafe für Facebook Mord
Im sogenannten Facebook-Mord hat das Gericht im niederländischen Arnheim die Höchststrafe gegen den Täter verhängt. Das Verfahren gegen seine mutmaßlichen jugendlichen Anstifter wird im Oktober fortgesetzt.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/facebook-mord-hoechststrafe-fuer-teenager-auftragsmord-in-arnheim-a-853624.html
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/facebook-mord-hoechststrafe-fuer-teenager-auftragsmord-in-arnheim-a-853624.html
Zweites Gericht urteilt gegen Porno-Pranger
Zweites Gericht urteilt gegen Porno-Pranger
Zweites Gericht urteilt gegen Porno-Pranger Nachdem bereits das LG Essen der Abmahn-Kanzlei U & C die Veröffentlichung von Namen untersagt hatte ist jetzt auch am AG Regensburg eine Verfügung erlassen worden. Heute nun hat das auch Amtsgericht Regensburg eine Einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen. Der Name eines weiteren Betroffenen darf nicht veröffentlicht werden. Das verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht, so das Gericht. Ausserdem hat die Bayerische Landesaufsicht für Datenschutz die Veröffentlichung vorläufig untersagt.
Quelle / Volltext Regensburg Digital
Sonntag, 2. September 2012
Stalker melden
Warum Sie Stalker hier melden sollten
Weil Stalker merken müssen, daß Sie nicht ungestraft machen können was sie wollen.
Denn auf die Hilfe der Behörden können Sie lange warten.
Nur in gravierenden Fällen fährt die Polizei zu einem Stalker und macht eine sogenannte Gefährderansprache.
In den meisten Fällen macht die Polizei: NICHTS
Hilfe zur Selbsthilfe ist also gefragt. Gehen Sie ihrem Stalker so intensiv auf den Sack wie er Ihnen auf denselben geht. Sorry, meine Damen, aber Sie wissen sicher was gemeint ist.
Unser Blog ist mit über 300 anderen Blogs im Netz verknüpft, entsprechend gross sind die Zugriffszahlen.
Wir erhalten in den Blogs Zugriffe aus USA, Kanada,GB, selbst aus Japan, die überwiegende Zahl allerdings aus Deutschland.
Unser neuer Stalker Uwe Schmidt aus Leverkusen durfte sich gestern allein über genau 50 Seitenaufrufe erfreuen, und täglich werden es mehr !
Schauen vielleicht auch seine eigenen Kinder im Internet nach den Schweinereien des Papas ?
Falls es so ist:
Euer Papa ist ein durchgeknallter, unseriöser Internetstalker ! Es liegen mehrere Strafanzeigen gegen ihn vor und die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt deshalb gegen ihn !
Unser alter Stalker Knut-Willi Schlanert aus Berlin durfte sich gestern über 365 Seitenaufrufe erfreuen, und täglich werden es mehr.
Steter Tropfen höhlt den Stein - das Sprichwort gilt auch hier. Irgendwann weiss ganz Leverkusen Opladen, welche Kanaille in der Humboldstr. 42 wohnt, so wie auch jetzt schon die Internetwelt weiß, wie es um den hirnkranken Knut-Willi Schlanert aus Berlin bestellt ist.
Recht ist beiden das sicherlich nicht !
Vielleicht wird das ihm, Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen,Humboldstr.42 dann auch den einen oder anderen Auftrag entziehen, denn wer arbeitet schon gerne mit so einem Charakterschwein zusammen ?
Jeder Auftraggeber muss ja damit rechnen, dass er vom Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen Humboldstr. 42 nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gestalkt wird.
Es wäre ihm, Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen Humboldstr. 42 zu wünschen, dass er die Konsequenzen seiner Handlungen auf allen Ebenen zu spüren bekommt.
Vielleicht darf er sich deshalb auch bald bei der Leverkusener Tafel anmelden, um sich da Lebensmittel-Spenden abzuholen ? Oder ist er da vielleicht schon Kunde ?
Sein heiliger Geist, mit dem er sich nach eigenen Aussagen so gerne in der Kirche unterhält, wird ihm wohl zukünftig die Kirchentür vor der Nase zuschlagen und dann nach oben rufen:
Hey Boss, ich habe vorsichtshalber die Tür zugemacht, denn da kam wieder dieser Kirchenheuchler Uwe Schmidt aus der Humboldstr. 42.
Geschieht ihm recht !
Wundern Sie sich bitte auch nicht über den Begriff Charakterschwein, aber hier sind deutliche Worte angesagt, andere Ansagen verstehen diese Typen nicht.
Unterschätzen Sie bitte nicht die Macht des Internets. Ein Stalker kann es im Rahmen des sogenannten Cyber - Mobbings gegen seine Opfer einsetzen, aber das lässt sich auch umdrehen. Und ist die Tatsache oder das Gerücht, dass man ein Stalker ist erst einmal im Internet veröffentlicht, von den Suchmaschinen indiziert und vielfach verteilt so kann keine Macht der Welt das wieder rückgängig machen.
Das Internet vergisst nichts !
PS: Für die Suchmaschinen - Zum Thema Stalking solltet Ihr weiterhin diesen Namen erfassen:
Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen, Humboldstr.42
Weil Stalker merken müssen, daß Sie nicht ungestraft machen können was sie wollen.
Denn auf die Hilfe der Behörden können Sie lange warten.
Nur in gravierenden Fällen fährt die Polizei zu einem Stalker und macht eine sogenannte Gefährderansprache.
In den meisten Fällen macht die Polizei: NICHTS
Hilfe zur Selbsthilfe ist also gefragt. Gehen Sie ihrem Stalker so intensiv auf den Sack wie er Ihnen auf denselben geht. Sorry, meine Damen, aber Sie wissen sicher was gemeint ist.
Unser Blog ist mit über 300 anderen Blogs im Netz verknüpft, entsprechend gross sind die Zugriffszahlen.
Wir erhalten in den Blogs Zugriffe aus USA, Kanada,GB, selbst aus Japan, die überwiegende Zahl allerdings aus Deutschland.
Unser neuer Stalker Uwe Schmidt aus Leverkusen durfte sich gestern allein über genau 50 Seitenaufrufe erfreuen, und täglich werden es mehr !
Schauen vielleicht auch seine eigenen Kinder im Internet nach den Schweinereien des Papas ?
Falls es so ist:
Euer Papa ist ein durchgeknallter, unseriöser Internetstalker ! Es liegen mehrere Strafanzeigen gegen ihn vor und die Staatsanwaltschaft Köln ermittelt deshalb gegen ihn !
Unser alter Stalker Knut-Willi Schlanert aus Berlin durfte sich gestern über 365 Seitenaufrufe erfreuen, und täglich werden es mehr.
Steter Tropfen höhlt den Stein - das Sprichwort gilt auch hier. Irgendwann weiss ganz Leverkusen Opladen, welche Kanaille in der Humboldstr. 42 wohnt, so wie auch jetzt schon die Internetwelt weiß, wie es um den hirnkranken Knut-Willi Schlanert aus Berlin bestellt ist.
Recht ist beiden das sicherlich nicht !
Vielleicht wird das ihm, Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen,Humboldstr.42 dann auch den einen oder anderen Auftrag entziehen, denn wer arbeitet schon gerne mit so einem Charakterschwein zusammen ?
Jeder Auftraggeber muss ja damit rechnen, dass er vom Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen Humboldstr. 42 nach Beendigung eines Auftragsverhältnisses gestalkt wird.
Es wäre ihm, Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen Humboldstr. 42 zu wünschen, dass er die Konsequenzen seiner Handlungen auf allen Ebenen zu spüren bekommt.
Vielleicht darf er sich deshalb auch bald bei der Leverkusener Tafel anmelden, um sich da Lebensmittel-Spenden abzuholen ? Oder ist er da vielleicht schon Kunde ?
Sein heiliger Geist, mit dem er sich nach eigenen Aussagen so gerne in der Kirche unterhält, wird ihm wohl zukünftig die Kirchentür vor der Nase zuschlagen und dann nach oben rufen:
Hey Boss, ich habe vorsichtshalber die Tür zugemacht, denn da kam wieder dieser Kirchenheuchler Uwe Schmidt aus der Humboldstr. 42.
Geschieht ihm recht !
Wundern Sie sich bitte auch nicht über den Begriff Charakterschwein, aber hier sind deutliche Worte angesagt, andere Ansagen verstehen diese Typen nicht.
Unterschätzen Sie bitte nicht die Macht des Internets. Ein Stalker kann es im Rahmen des sogenannten Cyber - Mobbings gegen seine Opfer einsetzen, aber das lässt sich auch umdrehen. Und ist die Tatsache oder das Gerücht, dass man ein Stalker ist erst einmal im Internet veröffentlicht, von den Suchmaschinen indiziert und vielfach verteilt so kann keine Macht der Welt das wieder rückgängig machen.
Das Internet vergisst nichts !
PS: Für die Suchmaschinen - Zum Thema Stalking solltet Ihr weiterhin diesen Namen erfassen:
Uwe Schmidt aus Leverkusen-Opladen, Humboldstr.42
Stalker - Pranger
Darf man einen Internetstalker an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man wie in Großbritannien Steuerhinterzieher an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man wie in Deutschland geplant Porno-Konsumenten an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man Hersteller schlechter Lebensmittel an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man die Nachbarschaft an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man normale Leute an den digitalen Pranger stellen ?
Freie Meinungsäusserung ? Schmähkritik ? Beleidigung ? Tatsachenbehauptung ? Nötigung ?
Erlaubt-verboten-strafbar ?
Der Jurist würde sagen: Kommt darauf an.
Lassen wir es also darauf ankommen !
Hier werden Internetstalker, die nachweislich stalken, namentlich gemacht !
Meldungen von Stalkern, die nachweislich stalken, können sofort unter stalkermeldung@gmx.de erfolgen.
Nachweise übermitteln Sie uns bitte als Dateianhang in der Form einer Kopie des Schriftverkehrs, Angabe eines amtlichen Aktenzeichens etc.
Gerne nehmen wir mit Ihnen oder auch mit Ihrem Rechtsanwalt Kontakt auf.
Als ersten Stalker stellen wir Ihnen den Herrn Uwe Schmidt aus Leverkusen - Opladen vor.
Einzelheiten erfahren Sie hier im Aufklärungsblog zur Person Uwe Schmidt.
Darf man wie in Großbritannien Steuerhinterzieher an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man wie in Deutschland geplant Porno-Konsumenten an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man Hersteller schlechter Lebensmittel an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man die Nachbarschaft an den digitalen Pranger stellen ?
Darf man normale Leute an den digitalen Pranger stellen ?
Freie Meinungsäusserung ? Schmähkritik ? Beleidigung ? Tatsachenbehauptung ? Nötigung ?
Erlaubt-verboten-strafbar ?
Der Jurist würde sagen: Kommt darauf an.
Lassen wir es also darauf ankommen !
Hier werden Internetstalker, die nachweislich stalken, namentlich gemacht !
Meldungen von Stalkern, die nachweislich stalken, können sofort unter stalkermeldung@gmx.de erfolgen.
Nachweise übermitteln Sie uns bitte als Dateianhang in der Form einer Kopie des Schriftverkehrs, Angabe eines amtlichen Aktenzeichens etc.
Gerne nehmen wir mit Ihnen oder auch mit Ihrem Rechtsanwalt Kontakt auf.
Als ersten Stalker stellen wir Ihnen den Herrn Uwe Schmidt aus Leverkusen - Opladen vor.
Einzelheiten erfahren Sie hier im Aufklärungsblog zur Person Uwe Schmidt.
Steuerhinterzieher stehen am digitalen Pranger
Auf der Jagd nach flüchtigen Steuerhinterziehern schlägt die britische Regierung einen harten Weg ein: Sie macht die Identität der Kriminellen öffentlich. Mit Fotos fahndet sie im Internet.
Es ist eine Galerie von Ganovenbildern, die in jeder Polizeistation hängen könnten. Scheinbar unbeteiligt schauen die zur Fahndung ausgeschriebenen Beschuldigten in die Kamera. Die britische Steuerbehörde (HMRC) hat erstmals die Namen und Fotos von den 20 meistgesuchten Steuerflüchtlingen des Landes veröffentlicht (hier auf Flickr). Gleichzeitig bittet die Behörde bei ihrer spektakulären Internet-Aktion um Unterstützung der Öffentlichkeit, bei der Fahndung zu helfen. Die Verdächtigen werden allesamt beschuldigt, aus Großbritannien geflohen zu sein, um der Zahlung mehrerer Millionen Pfund an Steuern zu entgehen.
Quelle / Volltext Sueddeutsche
Es ist eine Galerie von Ganovenbildern, die in jeder Polizeistation hängen könnten. Scheinbar unbeteiligt schauen die zur Fahndung ausgeschriebenen Beschuldigten in die Kamera. Die britische Steuerbehörde (HMRC) hat erstmals die Namen und Fotos von den 20 meistgesuchten Steuerflüchtlingen des Landes veröffentlicht (hier auf Flickr). Gleichzeitig bittet die Behörde bei ihrer spektakulären Internet-Aktion um Unterstützung der Öffentlichkeit, bei der Fahndung zu helfen. Die Verdächtigen werden allesamt beschuldigt, aus Großbritannien geflohen zu sein, um der Zahlung mehrerer Millionen Pfund an Steuern zu entgehen.
Quelle / Volltext Sueddeutsche
Stalker nerven
Stalker nerven - mitunter jahrelang !
Die Polizei unternimmt nichts - man fühlt sich machtlos - was kann man dann unternehmen ?
Den Spiess umdrehen ?
Den miesen Stalker ins Licht der Öffentlichkeit zerren und seinen miesen Charakter ans Tageslicht zerren ?
Ist das erlaubt oder sogar verboten oder sogar strafbar ?
Stalking erzeugt Gegenstalking ?
Auge um Auge - Zahn um Zahn ?
Darf man im Rahmen einer seriösen Berichterstattung den Namen eines Stalkers gegenüber der Öffentlichkeit nennen ?
Beachten Sie dazu die Veröffentlichung unter Urteile.
Die Polizei unternimmt nichts - man fühlt sich machtlos - was kann man dann unternehmen ?
Den Spiess umdrehen ?
Den miesen Stalker ins Licht der Öffentlichkeit zerren und seinen miesen Charakter ans Tageslicht zerren ?
Ist das erlaubt oder sogar verboten oder sogar strafbar ?
Stalking erzeugt Gegenstalking ?
Auge um Auge - Zahn um Zahn ?
Darf man im Rahmen einer seriösen Berichterstattung den Namen eines Stalkers gegenüber der Öffentlichkeit nennen ?
Beachten Sie dazu die Veröffentlichung unter Urteile.
Psychologie der Stalker
Was macht aus normalen Menschen Stalker ?
Überwiegend liegt eine Bindungsstörung in der Kindheit vor !
Sehen Sie dazu diesen Beitrag mit dem bekannten Darmstädter Psychologen Dr.Jens Hoffmann.
Überwiegend liegt eine Bindungsstörung in der Kindheit vor !
Sehen Sie dazu diesen Beitrag mit dem bekannten Darmstädter Psychologen Dr.Jens Hoffmann.
Weitere Informationen, Beratung und Hilfe finden Sie hier: Antistalkingliga
Samstag, 1. September 2012
Das Parteibuch
Wir erinnern uns:
Im Online-Pranger mein-parteibuch hatte auch unser Freund Knut-Willi Schlanert fleissig publiziert und Leute an den Pranger gestellt.
Nach der Abschaltung des Prangerportals mein-parteibuch kam er auf die Idee eigene Prangerseiten ins Netz zu stellen.
Nicht unbedingt die beste Idee, wie sich mittlerweile erwiesen hat.
Gab es früher massenweise Strafanzeigen, Abmahnungen und gerichtliche Verfügungen gegen Marcel Bartels als Herausgeber des Parteibuchs so gibt es jetzt Strafanzeigen, Abmahnungen und Verfügungsbeschlüsse gegen Knut-Willi Schlanert.
Die Abschaltung seiner Internetpranger ist nur eine Sache der Zeit.
Der Zeitfaktor wird von seiner Uneinsichtigkeit beeinflusst.
Wie er aber aktuell der Leserschaft unter
http://holzmindener.ganovenregister.info/forum99/index.php?action=recent
hat er immer noch eigene Vorstellungen vom Begriff der Meinungsfreiheit. Er hat offenbar grosse Schwierigkeiten damit, diesen gerichtlichen Beschluss zu akzeptieren.
Tatsache: Er wurde verurteilt ! Er sollte es also lassen !
Allerdings wurde er auch bereits im Jahre 2006 vom Landgericht Berlin zur Unterlassung verurteilt.
Damals hat er sich leider auch nicht an den Gerichtsbeschluss gehalten. Damals wurde er nur wütend, tauchte sogar unter um aus der Anonymität heraus seine Internetschmierereien zu veröffentlichen.
Seit Jahren belästigte er daher die unterschiedlichsten Personen in Deutschland. Sein Frust gipfelte in Veröffentlichungen wie z.B. "Weg aus Deutschland" oder "Richterwillkür". Insbesondere von der deutschen Justiz und deutschen Politikern fühlte der Mensch Knut-Willi Schlanert sich ungerecht behandelt und griff diese in zig verschiedenen Internetseiten an.
Er kann oder will es einfach nicht verstehen, daß die Rechtsprechung diese Frage anders beantwortet.
Um ihm zu helfen empfehlen wir ihm die intensive Lektüre des ausführlichen Urteils des LG Düsseldorf zu diesem Thema, das auch der Richter Dr.Beyer in seinem letzten gegen Knut-Willi Schlanert ergangenen Beschluss vom 7.5.2012 zitiert hat.
Im Online-Pranger mein-parteibuch hatte auch unser Freund Knut-Willi Schlanert fleissig publiziert und Leute an den Pranger gestellt.
Nach der Abschaltung des Prangerportals mein-parteibuch kam er auf die Idee eigene Prangerseiten ins Netz zu stellen.
Nicht unbedingt die beste Idee, wie sich mittlerweile erwiesen hat.
Gab es früher massenweise Strafanzeigen, Abmahnungen und gerichtliche Verfügungen gegen Marcel Bartels als Herausgeber des Parteibuchs so gibt es jetzt Strafanzeigen, Abmahnungen und Verfügungsbeschlüsse gegen Knut-Willi Schlanert.
Die Abschaltung seiner Internetpranger ist nur eine Sache der Zeit.
Der Zeitfaktor wird von seiner Uneinsichtigkeit beeinflusst.
Wie er aber aktuell der Leserschaft unter
http://holzmindener.ganovenregister.info/forum99/index.php?action=recent
hat er immer noch eigene Vorstellungen vom Begriff der Meinungsfreiheit. Er hat offenbar grosse Schwierigkeiten damit, diesen gerichtlichen Beschluss zu akzeptieren.
Tatsache: Er wurde verurteilt ! Er sollte es also lassen !
Allerdings wurde er auch bereits im Jahre 2006 vom Landgericht Berlin zur Unterlassung verurteilt.
Damals hat er sich leider auch nicht an den Gerichtsbeschluss gehalten. Damals wurde er nur wütend, tauchte sogar unter um aus der Anonymität heraus seine Internetschmierereien zu veröffentlichen.
Seit Jahren belästigte er daher die unterschiedlichsten Personen in Deutschland. Sein Frust gipfelte in Veröffentlichungen wie z.B. "Weg aus Deutschland" oder "Richterwillkür". Insbesondere von der deutschen Justiz und deutschen Politikern fühlte der Mensch Knut-Willi Schlanert sich ungerecht behandelt und griff diese in zig verschiedenen Internetseiten an.
Er kann oder will es einfach nicht verstehen, daß die Rechtsprechung diese Frage anders beantwortet.
Um ihm zu helfen empfehlen wir ihm die intensive Lektüre des ausführlichen Urteils des LG Düsseldorf zu diesem Thema, das auch der Richter Dr.Beyer in seinem letzten gegen Knut-Willi Schlanert ergangenen Beschluss vom 7.5.2012 zitiert hat.
Freie Meinungsäusserung oder unzulässige Schmähkritik ?
LG Düsseldorf · Urteil vom 13. Mai 2009 · Az. 12 O 452/08
Tenor
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.04.2009
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten werden den Antragsgegnern auferlegt.
Tatbestand
Der Antragsteller erwarb im Jahre 2004 mehrere tausend Aktien der Antragsgegnerin zu 1), der in den USA ansässigen xx Inc. mit Sitz in Las Vegas/Nevada/USA. Der Antragsgegner zu 2) ist Chief Executive Officer der Antragsgegnerin zu 1) und Initiator ihres Anlagemodells. Der Antragsgegner zu 3) ist deren Mitarbeiter und Pressesprecher.
Die Antragsgegnerin zu 1), die in Düsseldorf unter der Anschrift "xxx" eine deutsche Zweigniederlassung unterhält, ist eine seit ca. 2002 auf dem Markt tätige Publikumsgesellschaft, welche durch Veräußerung von Aktien bis Mitte 2007 ein Kapital von über 42.000.000,00 US Dollar eingesammelt hat. Sie ist u.a. beteiligt an der xxx GmbH & Co. 1. xx Fonds AG, die wiederum Eigentümerin einer Fischzuchtanlage im ostdeutschen Demmin ist.
Der Antragsteller ist auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 22.09.2005 zum "Aktionärsbeirat" gewählt worden. Diese Aufgabe, die unter anderem darin besteht, als Schnittstelle zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und ihren Organen und den Aktionären zu fungieren, nimmt er engagiert wahr. In diesem Zusammenhang wurden ihm über dreißig auf die Antragsgegnerin zu 1) und ihre Organe bezogene in einer e-Mail vom 30.07.2007 enthaltene Behauptungen untersagt (LG Wuppertal 4 O 389/07 = I - 19 U 31/07 OLG Düsseldorf).
Hintergrund der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen der Antragsgegner sind interne gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, die auf einer Gesellschafterversammlung der xxx GmbH & Co. KG 1. xx Fonds KG, die am 21.07.2008 in Berlin stattgefunden hat, eskalierten. Im Anschluss kam es im Internet zu verschiedenen - auch den Antragsteller betreffenden - Veröffentlichungen im sogenannten "xxx Blog" (Anlage K 1 zur Antragsschrift) sowie in den Internetportalen "xxx", "www.xxxonline.de" und "xx" (Anlagen K 2, K 3 und K 4).
Der Antragsteller hat die einstweilige Verfügung der Kammer vom 06.10.2008 erwirkt. Mit dieser ist den Antragsgegnern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt worden zu behaupten/ oder zu verbreiten,
a) dass der Antragsteller am 22.07.2008 an einem bewaffneten Raubüberfall auf die XXX Aquakulturanlagen, an einem Überfall/Einbruch oder an einem Überfall auf die xxx Störfarm in Demmin beteiligt gewesen sei,
b) dass der Antragsteller einer mafia-ähnlichen Bande angehörte, die die Störfarm in Demmin angegriffen habe,
c) dass der Antragsteller an einer illegalen Sitzung in Berlin am 21.07.2008 teilgenommen und/oder dass diese Sitzung in Berlin dazu gedient habe, dem kriminellen Verhalten der beteiligten Personen, u.a. dem des Antragstellers, nach außen einen rechtmäßigen Charakter zu verleihen,
d) dass der Antragsteller eine Verleumdungskampagne gegen xxx, den Vorstandsvorsitzenden der xxx Inc. gestartet und er versucht habe, ihn zu erpressen,
e) dass der Antragsteller an einem Betrugsversuch zum Nachteil von xxx beteiligt gewesen sei,
f) dass der Antragsteller einer Bande von verkrachten Existenzen und kriminellen Elementen angehörte, die sich zusammengeschlossen habe, um sich auf Kosten von xxx zu bereichern,
g) dass der Antragsteller dem Kern einer - nun auf 14 Personen (plus drei abgerichteten Wachhunden) angewachsenen - Verschwörergruppe angehörte, die am 22.07.2008 versucht habe, die Aquakulturanlage der xx gewaltsam im Handstreich zu übernehmen und die sich regelrecht wie militärische Besatzer aufgeführt habe,
h) dass der Antragsteller an einer Verschwörung beteiligt und bei der Besetzung der Aquakulturanlage persönlich anwesend gewesen sei,
i) dass der Antragsteller zu diesen kriminellen Verschwörern gehörte und Mitglied dieser kriminellen Bande wäre und sich diese organisierte Kriminalität bis in Behörden in Ost und West hinein verfolgen ließe.
Hiergegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragssteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 zu bestätigen.
Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 06.10.2008 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegner sind zunächst der Ansicht, es fehle an ihrer Passivlegitimation. Allein die US-Hauptniederlassung der Antragsgegnerin zu 1) verantworte die streitigen Äußerungen, nicht eine "Niederlassung Düsseldorf" der Antragsgegnerin zu 1). Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Antragsteller nutze seine - statuarisch nicht vorgesehene - Rolle als Aktionärsbeirat dazu, offen beleidigende und kreditschädigende Äußerungen in großem Umfang zu Lasten der Antragsgegnerin zu 1) und 2) aufzustellen und über diese gegenüber den Aktionären herzuziehen. Ein erster Gipfel sei anlässlich der E-Mail vom 30.06.2007 erreicht worden, welche Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Wuppertal 4 0 389/07 gewesen sei. Im Sommer 2008 sei dann anlässlich der Gesellschafterversammlung seitens der Treuhänderin, der xxx Treuhand GmbH, namentlich ihres Geschäftsführers Herrn xx, und der Gruppe um den Antragsteller versucht worden, die Leitungsmacht innerhalb der xx GmbH & Co. 1. xx Fonds KG an sich zu bringen, in diesem Kontext sei auch die Gesellschafterversammlung vom 21.07.2008 zu sehen. Diese Sitzung sei als Gesellschafterversammlung aber unrechtmäßig, also illegal gewesen, alle dort gefassten Beschlüsse seien - so die Antragsgegner unwidersprochen - nichtig, was zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt worden sei durch Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (10 O 33/08) vom 06.11.2008, auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung der xxx GmbH & Co.1. xxx Fonds KG in Demmin am 29.08.2008 seien alle am 21.07.2008 gefassten Beschlüsse aufgehoben worden.
Im Anschluss an diese Gesellschafterversammlung (21.07.2008) sei dann eine Art "Delegation" dieser Versammlung zu der Betriebsstätte der xxx Gruppe in Demmin, namentlich der Störfarm, gefahren und habe versucht, diese in ihren Besitz zu bringen. Hierbei habe sie sich der Polizei und "scharfer " Hunde bedient, die Schlösser durch einen Schlüsseldienst austauschen lassen und die dort anwesenden Mitarbeiter des Grundstückes verwiesen. Der Antragsteller trage für diese Geschehnisse in der Betriebsstätte die volle (Mit-) Verantwortung. Er sei mitnichten jene unbescholtene und angeblich gesundheitlich angeschlagene Person, die er wider besseres Wissen Glauben machen wolle. Gegen ihn werde auch im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz wegen Insolvenzdelikten ermittelt.
Bei den streitigen Äußerungen handele es sich zudem um wahre Tatsachenbehauptungen beziehungsweise um zulässige Werturteile.
Zur Vervollständigung des Vorbringens der Parteien vom Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war aufgrund des Widerspruchs der Antragsgegner auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
I. Die Passivlegitimation aller drei Antragsgegner ist gegeben.
Antragsgegnerin zu 1) ist die US-amerikanische Gesellschaft xxx Inc. Deren Hauptniederlassung befindet sich unstreitig in Las Vegas/USA. Da sie jedenfalls den Schein einer ständig betriebenen und auf eine gewisse Dauer errichteten Geschäftsstelle bei Vorhaltung einer hinreichenden Organisation zur Aufrechterhaltung des von ihr betriebenen Gewerbes gesetzt hat, kann der Antragsteller sie am Sitz ihrer selbständigen deutschen Niederlassung in Düsseldorf gemäß § 21 ZPO in Anspruch nehmen. Da die Zweigniederlassung ausweislich des Impressums der verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen unter "Niederlassung Deutschland" bzw. "Niederlassung Europa" firmiert hat und gegenteiliges nicht vorgebracht worden ist, kann angenommen werden, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit selbständig war. Die Niederlassung in Düsseldorf begründet neben der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGHZ 109,29 ff.).
Der Antragsgegner zu 2) ist nach eigenem Vortrag Chief Executive Officer der Antragsgegnerin zu 1) und verantwortet somit, nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag im Einklang mit dem Recht des Staates Nevada/USA, deren gesamtes geschäftliches Handeln. Im Impressum des xx Blogs (Anlage B 1) ist der Antragsgegner zu 2) zudem als verantwortliche Person genannt.
Der Antragsgegner zu 3) verantwortet jedenfalls die Pressemitteilungen gemäß Anlagen K 2, K 3 und K 4. Darin wird er als "Pressesprecher" beziehungsweise "Pressekontakt" der xx Inc. Niederlassung Europa, Berliner Allee 44 in Düsseldorf bezeichnet.
II. Dem Antragsteller steht gegenüber den Antragsgegnern aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 Grundgesetz, 1004 BGB analog ein Unterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist.
Bei den verfahrensgegenständlichen Äußerungen handelt es sich weder um - nachweislich wahre - Tatsachenbehauptungen noch um - zulässige - Werturteile und/oder Meinungsäußerungen.
Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis beziehungsweise einer Überprüfung darauf, ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Dem gegenüber ist eine Aussage dann als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt: Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358).
Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem solchen Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830 ff.).
Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt und die Einstufung eines Vorganges als strafrechtlich relevanter Tatbestand deshalb prinzipiell keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil darstellt (BGH NJW 2005, 2080). Auch dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus.
Keine der verfahrensgegenständlichen Äußerungen stellt sich demnach als reine Tatsachenbehauptung dar. Ausgehend von ihrem jeweiligen Wortlaut ist unter Berücksichtigung des Gesamtinhaltes, so wie er sich aus den verfahrensgegenständlichen Veröffentlichungen ergibt, und der überwiegend unstreitigen Begleitumstände festzustellen, dass nicht die bloße Schilderung realer Vorkommnisse sondern deren bewertende Wiedergabe stattfindet. Unter Anwendung der genannten Grundsätze ist hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher Äußerungen gemäß a) bis i) des Beschlusses vom 06.10.2008 von Meinungsäußerungen mit tatsächlichen Elementen auszugehen. Die Behauptungen haben überwiegend durchaus einen tatsächlichen Inhalt, da sie in geringem Umfang überprüfbare Angaben enthalten. Der tatsächliche Gehalt der Aussagen steht allerdings derart im Hintergrund, dass für das Verständnis der Gesamtäußerung der wertende Anteil maßgeblich ist. Andererseits stellen sich die Äußerungen auch nicht als reine Werturteile dar, da sie - wenn auch einen substanzarmen - Tatsachengehalt aufweisen.
Durch die Äußerungen wird der in den Veröffentlichungen namentlich erwähnte Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, Art. 1 GG. Dieser Eingriff ist auch widerrechtlich.
Dies folgt allerdings nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen. Denn da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, reicht der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich genommen nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, ob der Eingriff befugt war oder nicht und zwar unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Handelnden und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller die Äußerungen nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht nur Werturteile sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. In den Fällen, in denen Meinungen (Werturteile) mit Tatsachenbehauptungen verbunden werden, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes weit zu verstehen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt (BVerfG NJW 1993, 1845). Die Richtigkeit oder aber Unrichtigkeit der tatsächlichen Bestandteile kann dann aber im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte eine Rolle spielen. Enthält eine Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen. Auch in diesem Fall ist indes zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsäußerungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, welche die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechtes herabsetzen und so auf die Meinungsäußerungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (LG Düsseldorf AfP 2005, 556). Liegt Mehrdeutigkeit einer Äußerung vor, so ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs die Deutungsvariante zugrundezulegen, die eine Persönlichkeitsverletzung begründen könnte (BVerfG NJW 2006, 207). Denn der Äußernde hat die Möglichkeit der Richtigstellung.
Hier ist - wie erwähnt - festzustellen, dass trotz der enthaltenen tatsächlichen Elemente die - rechtliche - Bewertung der Vorkommnisse deutlich im Vordergrund steht. So führt etwa ein Abstellen darauf, dass der Antragsteller mit anderen Personen am 22.07.2008 die Fischfarm in Demmin aufgesucht hat, bei der Ermittlung des Aussageinhaltes nicht weiter. Für das Verständnis der Äußerungen ist vielmehr der bewertende Anteil maßgeblich, also zum Beispiel, dass die Antragsgegner den Vorfall als "Überfall/Einbruch" und "Angriff" bezeichnet haben. Überdies ist im Sinne der Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes der Begriff der Meinung weit zu fassen.
Die Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die - im Grundsatz zulässige - abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigungen darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch ausfällig sein. Eine Schmähkritik liegt zwar nicht schon dann vor, wenn überzogene Kritik an einer Person geäußert wird, dies ist im Prinzip hinzunehmen, wohl aber dann, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht (BVerfGNJW 2008, 749).
Von solchen die Sachauseinandersetzung verlassenden Äußerungen ist vorliegend auch und gerade unter Berücksichtigung der von den Antragsgegnern ausführlich geschilderten internen gesellschaftsrechtlichen Konflikte auszugehen.
Dass der Antragsteller am 22.07.2008 an einem "bewaffneten Raubüberfall" auf die Störfarm in Demmin beteiligt war, muss er als öffentlich geäußerte Behauptung auch unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Artikel 5 Abs. 1 GG nicht hinnehmen. Das gleiche gilt für die Behauptung, er sei an einem Überfall/Einbruch oder an einem Überfall auf die Störfarm beteiligt gewesen. Zu den Schranken von Artikel 5 GG gehört auch das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Artikel 1, 2 GG. Zu diesem wiederum gehört sein Recht auf Achtung der persönlichen Ehre und seines öffentlichen Ansehens. Dieses wird dadurch, dass behauptet wird, er begehe dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnende Straftaten, beeinträchtigt.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter ist zwar auch zu berücksichtigen, dass die Meinungsäußerung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage stärkeren Schutz genießt als Äußerungen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen. Jedoch kann hier schon nicht festgestellt werden, dass die Vorfälle tatsächlich weiten Kreisen der Bevölkerung bekannt geworden sind.
Die Vorkommnisse vom 22.07.2008 haben das Interesse der Öffentlichkeit wahrscheinlich insoweit geweckt, als sie entweder Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1) oder sonstige interessierte Geldanleger sind. Auch sind sie nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegner über die verfahrensgegenständlichen Publikationen hinaus Gegenstand von Veröffentlichungen in der örtlichen Presse gewesen. Dies reicht aber zur Begründung eines stärkeren Schutzbedürfnisses auf Seiten der Antragsgegner nicht aus, zumal es im Kern um interne gesellschaftsrechtliche Konflikte geht. Zudem überschreiten die Äußerungen der Antragsgegner das, was der Antragsteller im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung hinzunehmen hätte.
Dies gilt gleichermaßen für die Äußerung unter b). Bei der Behauptung, der Antragsteller gehöre einer "mafia-ähnlichen Bande" an, handelt es sich um eine reine Herabsetzung seiner Person, die er nicht hinzunehmen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, der Antragsteller bewege sich im Bereich der organisierten Kriminalität, was in der Äußerung unter i) auch ausdrücklich behauptet wird. Dies ist, verbunden mit der Formulierung "Angriff auf die Störfarm" ein schwerer Vorwurf, der geeignet ist, das Bild des Antragstellers in der interessierten Öffentlichkeit negativ zu beeinflussen. Er nimmt die Aufgabe eines sogenannten Aktionärsbeirates wahr und ist als solcher, ebenso wie die Organe der Antragsgegnerin zu 1), in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Kapitalanleger ihm Vertrauen entgegenbringen.
Dass die Gesellschafterversammlung am 21.07.2008 nicht in Einklang mit gesellschaftsrechtlichen Vorschriften stattgefunden hat, macht sie nicht zu einer "illegalen Sitzung". Schon gar nicht rechtfertigen die seitens der Antragsgegner vorgebrachten Umstände die Behauptung, diese Sitzung habe dazu gedient, dem kriminellen Verhalten der beteiligten Personen nach außen einen rechtmäßigen Charakter zu verleihen. Auch bei diesen Äußerungen steht die Herabsetzung und Diffamierung der Person des Antragstellers im Vordergrund, wenn sie nicht sogar das eigentliche Motiv für die Äußerungen ist. Ein berechtigtes sachliches Interesse ist nicht erkennbar.
Mit den Äußerungen unter d) und e), nämlich "der Antragsteller habe eine Verleumdungskampagne gegen den Antragsgegner zu 2) gestartet und versucht, diesen zu erpressen" und, "der Antragsteller sei an einem Betrugsversuch zum Nachteil von xx beteiligt gewesen", wird wiederum der Vorwurf erhoben, der Antragsteller begehe schwere Straftaten. Beide Vorwürfe sind geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit, insbesondere bei den Aktionären, zu schmälern und das in ihn gesetzte Vertrauen zu erschüttern. Beiden Behauptungen fehlt es an jeder tatsächlichen Substanz, so dass auch hier die Einschätzung gerechtfertigt ist, dass es allein um die Diffamierung des Antragstellers geht.
Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, der Antragsteller gehöre einer Band von "verkrachten Existenzen und kriminellen Elementen an, die sich zusammengeschlossen haben, um sich auf Kosten von zu bereichern". Die Äußerung beschränkt sich ihrem Inhalt nach auf die bloße Herabwürdigung des Antragstellers und ist ohne jeden Informationsgehalt.
Auch die Behauptungen, "der Antragsteller gehöre dem Kern einer - nun auf 14 Personen (plus 3 abgerichtete Wachhunden) angewachsenen - Verschwörergruppe an, die am 22.07.2008 versucht habe, die Aquakulturanlage der xx gewaltsam im Handstreich zu übernehmen und die sich regelrecht wie militärische Besatzer aufgeführt habe", sowie "der Antragsteller sei an einer Verschwörung beteiligt gewesen und bei der Besetzung der Aquakulturanlage persönlich anwesend gewesen", sind angesichts der Meinungsäußerungsfreiheit einerseits und des Persönlichkeitsrechtes des Antragstellers andererseits nicht zu rechtfertigen, so dass auch diese Behauptungen zu Recht untersagt worden sind. Der Begriff der Verschwörung ist negativ belegt, die überdies in militärisch anmutendem Sprachjargon erhobenen Vorwürfe dienen der Herabwürdigung und Diffamierung des Antragstellers.
Dies gilt schließlich auch für die Behauptung, "der Antragsteller gehöre zu diesen kriminellen Verschwörern und sei Mitglied dieser kriminellen Bande, wobei sich diese organisierte Kriminalität bis in Behörden in Ost und West hinein verfolgen ließe". Der Vorwurf der Teilnahme an einer kriminellen Verschwörung und Mitgliedschaft in einer der organisierten Kriminalität zuzuordnenden Gruppierung wiegt schwer und ist geeignet, das Ansehen des Antragstellers negativ zu beeinflussen und das in ihn gesetzte Vertrauen zu erschüttern.
Vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr ist auszugehen. Diese wird bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts indiziert. Dass sie die verfahrensgegenständlichen Äußerungen nicht weiter aufstellen wollen, haben die Antragsgegner nicht dargetan. Die Kammer hat überdies mit Beschluss vom 25.02.2009 die Antragsgegner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verurteilt, da sie dem gerichtlichen Verbot gemäß Beschluss vom 06.10.2008 zuwidergehandelt haben.
III. Ein Verfügungsgrund war gegeben, die Veröffentlichungen sind offenbar Ende Juli beziehungsweise im August 2008 im Internet veröffentlicht worden. Der Antragsteller hat den Antrag am 19.09.2008 eingereicht, §935 ZPO.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf § 91 Abs. 1, ZPO.
Streitwert: 30.000,00 € (es entfallen auf jeden Antragsgegner je 10.000,00 €).
LG Düsseldorf · Urteil vom 13. Mai 2009 · Az. 12 O 452/08
Uwe Schmidt - Der Internet - Stalker
Ganz offenbar wird Uwe Schmidt aus Leverkusen Opladen Humboldstr. 42 von dem Wunsch angetrieben, Deutschlands aggressivster und hässlichster Internet- Stalker zu werden.
Er wütet im Internet wie ein Berserker.
Er erfindet neue Internetseiten um seine Veröffentlichungen zu publizieren.
In diesem Bestreben hat er sogar schon fast den Altmeister Knut-Willi Schlanert überrundet.
Offenbar rechnet er nicht mit Gegenwehr der von ihm angegriffenen Personen.
Aber hier gilt:
Wer Wind saet wird Sturm ernten !!!
Es bleibt abzuwarten, wie das alles ausgeht.
Er wütet im Internet wie ein Berserker.
Er erfindet neue Internetseiten um seine Veröffentlichungen zu publizieren.
In diesem Bestreben hat er sogar schon fast den Altmeister Knut-Willi Schlanert überrundet.
Offenbar rechnet er nicht mit Gegenwehr der von ihm angegriffenen Personen.
Aber hier gilt:
Wer Wind saet wird Sturm ernten !!!
Es bleibt abzuwarten, wie das alles ausgeht.
Uwe Schmidt Leverkusen - Opladen
Falls Sie hier ein neuer Leser sind wundern Sie sich bitte nicht.
Man braucht schon einige Zeit, um hier die Zusammenhänge zu erkennen. Die hier geschilderten Ereignisse reichen fast 20 Jahre zurück, streifen Orte wie Recklinghausen,Leipzig, Dresden, Iserlohn, Altena, Berlin, Dortmund und viele weitere.
Uwe Schmidt
Wir hatten Uwe Schmidt seinerzeit kennengelernt, als er in Iserlohn wohnhaft war und einen Stall von Kindern, die er wohl mit mehreren Frauen gezeugt hatte, zu versorgen hatte.
Damals wollte er das neue Insolvenzgesetz nutzen, um sich privat zu sanieren. Er gründete dazu viele Vereine , auch den Verein Durchblick-Schuldnerhilfe. Aufgrund der eigenen Schulden glaubte er dazu genügend kompetent zu sein.Mit diesem Verein wollte er seinerzeit Kleinhandwerker abzocken.
Allerdings ging das alles in die Hose, er flüchtete damals nach Belgien.
Historie:
Vor ca 20 Jahren verlor er nicht nur meinen Arbeitsplatz, sondern auch seine Immobilie und seine Familie.
Wegen seiner kriminellen Machenschaften verschwand er erstmals nach Belgien, um deutschen Strafverfolgern zu entgehen.
Im Bemühen, bei anderen Arbeitgebern einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen, scheiterte er kläglich. Seine Bewerbungen bei Vereinen und Verbänden waren nicht erfolgreich. Er unterlag oftmals anderen Kandidaten, die er sich dann später als Opfer für seine Stalking Attacken aussuchte. Grundsätzlich macht er diese Personen für die eigenen erlittenen Niederlagen verantwortlich.
Aus der Tätertypologie: Vielfach beginnt bei den derartig Betroffenen deren „Karriere“ als Stalker mit dem Verlust des Arbeitsplatzes. Oft sind Dienstgeber oder Kollegen die ersten Stalking-Opfer, und das Stalking gerät hier zum Rachefeldzug und kann sich auf viele Personen ausweiten. Unser Stalker hat nicht nur den Arbeitsplatz verloren, sondern zusätzlich die Familie und das Vermögen.
Entsprechend gross ist meine Verzweiflung bzw. der aus diesem Verlust resultierende Rachegedanke.
Die Ereignisse der Vergangenheit betreffen teilweise wirtschaftliche Vorgänge, Zwangsversteigerungen bei Immobilien ebenso wie Auffanggesellschaften, versuchten Kreditbetrug, Rufmord, Verleumdung, Verunglimpfung und Beleidigungen aller Art, ja sogar Körperverletzung.
Seit Jahren belästigt er daher die unterschiedlichsten Personen in Deutschland.
Grund dafür ist seine Unfähigkeit, in Dingen des Rechts eine andere
Instanz anzuerkennen als sein eigenes Rechtsgefühl. Er sieht das Recht und das Rechthaben als seine ureigenste Angelegenheit, fühlt sich durch die Gerichte faktisch enteignet
Er befindet mich mittlerweile in einem selbstgeschaffenem Teufelskreis, aus dem es für ihn so leicht kein
Entkommen gibt.
Als "brutaler" Stalker entzieht er sich seit Jahren einer Überprüfung, erscheint nicht zu Gerichtsverfahren.
Auf diese Art hat er es zu einer treuen Fangemeinde gebracht. Nüchtern betrachtet benötigt er ja dringend ärztliche Hilfe, psychologische Hilfe im Sinne einer fundierten Stalking-Täter Beratung. Nur wird er diese wohl freiwillig niemals antreten und es wird wohl Aufgabe eines Gerichtes sein bei einer eventuellen Verurteilung eine derartige Behandlung in das Urteil verpflichtend mit aufzunehmen.
Dumm gelaufen, kann man da nur sagen.
Stalker Uwe Schmidt Leverkusen
Heute schon geschlanert ? Hier erfahren Sie die News zu Ermittlungsverfahren und einstweiligen Verfügungen gegen diesen Serienstalker.
Wie ein heimtückischer Aasgeier stürzt sich auch Uwe Schmidt aus Leverkusen Opladen auf seine Gegner und greift diese über seinen eigenen Internetpranger an. Alle wichtigen Fakten über diesen hartnäckigsten Stalker Deutschlands lesen Sie hier http://uwe-schmidt-solingen.blogspot.de/
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