Ex-Mandantin fordert von Anwalt Gebühren zurück
Gießen (ck). Keinen Abschluss fand am Freitag vor dem Amtsgericht ein Verfahren, in dem eine Frau einen Teil der Gebühren zurückforderte, die sie einem Gießener Anwalt für dessen Tätigkeit in einer Familienangelegenheit bezahlt hatte.
Beide Parteien haben nun vier Wochen Zeit, sich gütlich zu einigen. Sollte das nicht gelingen, will Richter Rainer Gotthardt mit einem Gutachten der Rechtsanwaltskammer die Höhe der erhobenen Gebühren auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. 10 400 Euro Vorschuss hatte die Klägerin, die sich von ihrem Mann trennen wollte, dem Anwalt für dessen rechtlichen Beistand gezahlt. Weil sie mit dessen Arbeit unzufrieden war (»Es ging nicht voran«, wie ihr neuer Rechtsanwalt Klaus Letourneur vor Gericht erläuterte), hatte sie das Mandat schließlich gekündigt. Der Beklagte hatte 9600 Euro abgerechnet, die Differenz zum Vorschuss zurückgezahlt. Viel zu wenig, befand die Klägerin. Nach Rechnung ihres neuen Anwalts hatte sie 6900 Euro zu viel bezahlt, von denen sie nun zunächst 4000 Euro geltend machte, nachdem keine außergerichtliche Einigung zustande gekommen war.
Richter Gotthardt hatte auf der Gebührenabrechnung einige aus seiner Sicht fragwürdige Punkte entdeckt. Da der Anwalt gerichtlich nur einmal – in einem Wohnungszuweisungsverfahren – tätig geworden war, betrafen diese etliche außergerichtliche Schritte, deren Bezahlung nach dem Streitwert berechnet werden.
So hatte die Klägerin den Wert der Firma ihres Ehemannes – ohne exakte Kenntnis – mit um die 40 000 Euro angegeben, der Anwalt hatte ohne eigene Recherche diese Summe als Basis zur Ermittlung des Streitwertes übernommen.
Beim gemeinsamen Haus, dessen Wert laut Vorkorrespondenz 180 000 Euro beträgt, können 90 000 Euro Streitwert angesetzt werden, wenn es – wie von der Klägerin geplant – um die Übertragung der Hälfte ihres Mannes auf sie geht. Soll das Haus verwertet werden, können dem Richter zufolge 180 000 Euro geltend gemacht werden. Das sei jedoch nicht der Auftrag der Klägerin an den Anwalt gewesen. Der habe aber mit 370 000 Euro mehr als das Doppelte angesetzt, monierte der Richter. Allein das mache bei der Gebührenberechnung einen Unterschied von über 2000 Euro aus.
Ferner vermisste Gotthardt in den Unterlagen Nachweise über konkrete Aufträge der Mandantin beispielsweise in Sachen Ehegatten- und Kindesunterhalt oder Scheidungsantrag, für die jedoch Gebühren erhoben wurden. Nicht zuletzt hatte der Beklagte zur Ermittlung seiner Gebühren nicht den 1,3-fachen (Schwellengebühr), sondern den 2,5-fachen Satz (Höchstgebühr) zugrunde gelegt, ohne ein Gutachten von der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das muss jetzt nachgeholt werden, falls sich beide Seiten nicht doch noch gütlich einigen.
Das Pikante an dem Verfahren: Den Gießener Anwalt hat Gotthardt bereits einmal – vor vier Jahren – zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Damals wegen »grober Verletzung rechtsanwaltlicher Sorgfaltspflicht«, wie es der Richter seinerzeit in der Urteilsbegründung erläutert hatte. Und auch das damals von der Rechtsanwaltskammer eingeholte Gutachten zwecks Gebührenüberprüfung sei nicht zu dessen Vorteil ausgefallen, so Gotthardt am Freitag.
Richter Gotthardt hatte auf der Gebührenabrechnung einige aus seiner Sicht fragwürdige Punkte entdeckt. Da der Anwalt gerichtlich nur einmal – in einem Wohnungszuweisungsverfahren – tätig geworden war, betrafen diese etliche außergerichtliche Schritte, deren Bezahlung nach dem Streitwert berechnet werden.
So hatte die Klägerin den Wert der Firma ihres Ehemannes – ohne exakte Kenntnis – mit um die 40 000 Euro angegeben, der Anwalt hatte ohne eigene Recherche diese Summe als Basis zur Ermittlung des Streitwertes übernommen.
Beim gemeinsamen Haus, dessen Wert laut Vorkorrespondenz 180 000 Euro beträgt, können 90 000 Euro Streitwert angesetzt werden, wenn es – wie von der Klägerin geplant – um die Übertragung der Hälfte ihres Mannes auf sie geht. Soll das Haus verwertet werden, können dem Richter zufolge 180 000 Euro geltend gemacht werden. Das sei jedoch nicht der Auftrag der Klägerin an den Anwalt gewesen. Der habe aber mit 370 000 Euro mehr als das Doppelte angesetzt, monierte der Richter. Allein das mache bei der Gebührenberechnung einen Unterschied von über 2000 Euro aus.
Ferner vermisste Gotthardt in den Unterlagen Nachweise über konkrete Aufträge der Mandantin beispielsweise in Sachen Ehegatten- und Kindesunterhalt oder Scheidungsantrag, für die jedoch Gebühren erhoben wurden. Nicht zuletzt hatte der Beklagte zur Ermittlung seiner Gebühren nicht den 1,3-fachen (Schwellengebühr), sondern den 2,5-fachen Satz (Höchstgebühr) zugrunde gelegt, ohne ein Gutachten von der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Das muss jetzt nachgeholt werden, falls sich beide Seiten nicht doch noch gütlich einigen.
Das Pikante an dem Verfahren: Den Gießener Anwalt hat Gotthardt bereits einmal – vor vier Jahren – zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Damals wegen »grober Verletzung rechtsanwaltlicher Sorgfaltspflicht«, wie es der Richter seinerzeit in der Urteilsbegründung erläutert hatte. Und auch das damals von der Rechtsanwaltskammer eingeholte Gutachten zwecks Gebührenüberprüfung sei nicht zu dessen Vorteil ausgefallen, so Gotthardt am Freitag.
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